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   VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15   

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https://dejure.org/2015,38748
VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15 (https://dejure.org/2015,38748)
VK Sachsen, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1/SVK/033-15 (https://dejure.org/2015,38748)
VK Sachsen, Entscheidung vom 12. November 2015 - 1/SVK/033-15 (https://dejure.org/2015,38748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    IHKs sind keine öffentlichen Auftraggeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber! (VPR 2016, 58)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber! (IBR 2016, 166)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Die Kammer hat mit Hinweisen vom 1. und vom 15. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Industrie- und Handelskammer XXXXXX in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH zur Ärztekammer Westfalen-Lippe (Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11) nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB einzustufen sein wird.

    Es handelt es sich jedoch bei der Aufnahme einer bestimmten Einrichtung in diesen Anhang lediglich um die Durchführung der materiellen Vorschrift in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18, ohne dass sich daraus eine unwiderlegbare Vermutung dafür ergeben würde, dass die Einrichtung eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11).

    Nach den insoweit vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätzen muss es sich um einen Transfer von Finanzmitteln handeln, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11, Rn 22 m. w. Nw.).

    Dass die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist dann nicht ausschlaggebend, da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, d. h., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11 Rn. 27).

    Eine nachträgliche Kontrolle erfüllt dieses Kriterium grundsätzlich nicht, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 12 September 2013 - Rs. C-526/11 Rn. 29 mit Verweis auf Urt. v. 27. Februar 2003, Adolf Truley, Rs. C-373/00, Rn. 70).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Eine nachträgliche Kontrolle erfüllt dieses Kriterium grundsätzlich nicht, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 12 September 2013 - Rs. C-526/11 Rn. 29 mit Verweis auf Urt. v. 27. Februar 2003, Adolf Truley, Rs. C-373/00, Rn. 70).
  • VK Sachsen, 15.05.2013 - 1/SVK/003-13
    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nach stetiger Spruchpraxis der Kammer auch im Falle der Rücknahme nur erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB entspricht (vgl. zur Begründung VK Sachsen, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 1/SVK/003-13 m. w. Nachweisen; zuletzt erk. Kammer, Beschl. v. 2. Oktober 2015 - 1/SVK/031-15).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Selbst die (formale) Festlegung des Beitragssatzes durch die Körperschaft selbst ist nicht schädlich, wenn dieser rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und untersagt, die Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (EuGH, a. a. O. Rn 25 mit Verweis auf Urt v. 11. Juni 2009 - Rs. C-300/07 (Hans & Christophorus Oymanns).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Eine solche Finanzierung kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (EuGH a. a. O. Rn 24 mit Verweis auf Urt. v. 13. Dez. 2007 - Rs C-337/06 (Bayerischer Rundfunk).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98; BVerwG Urt. v. 21. Juli 1998 - 1 C 32/97) nehmen die IHK damit öffentliche Aufgaben wahr.
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98; BVerwG Urt. v. 21. Juli 1998 - 1 C 32/97) nehmen die IHK damit öffentliche Aufgaben wahr.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - Verg 35/14

    Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens betreffend die Ausschreibung von

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Entscheidend ist, dass der Staat den Beitrag entweder selbst festlegt oder ihn mit einer genauen Beschreibung der zu erbringenden Leistungen und durch Vorschriften über die Bemessung derart beeinflusst, dass der juristischen Person bei der Festsetzung im Ergebnis nur noch ein geringer Spielraum verbleibt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. April 2015 - Verg 35/14).
  • OLG Celle, 25.08.2011 - 13 Verg 5/11

    Bistum als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB;

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Es bedarf also stets einer Einzelfallprüfung, ob tatsächlich die Begriffsmerkmale des öffentlichen Auftraggebers vorliegen (OLG Celle, Beschl. v. 25. August 2011 - 13 Verg 5/11).
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Auszug aus VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
    Auch im Falle der Rücknahme hat die Vergabekammer die Entscheidung, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) für das Vergabenachprüfungsverfahren zu zahlen hat, gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 - X ZB 3/11).
  • VK Baden-Württemberg, 28.12.2009 - 1 VK 61/09

    IHK ist öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Hessen, 08.02.2012 - 69d-VK-02/12

    "Freiwillige" europaweite Ausschreibung: Nachprüfung zulässig?

  • VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18

    Baumaßnahme

    Düsseldorf, Beschl. v. 29. April 2015 - VII-Verg 35/14, juris-Rn. 53; VK Sachsen, Beschl. v. 12. November 2015 - 1/SVK/033-15, juris-Rn. 13 ff. (zu Industrie- und Handelskammern)).
  • VK Bund, 22.08.2018 - VK 1-77/18

    Modernisierung der Ausstattung d. B. u. TZ d. HWK

    ausgeübten Tätigkeiten selbst festlegen (§ 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 41 Abs. 3 der Satzung der Ag) und auch der Beitragsmaßstab wird nicht wie für § 99 Nr. 2 lit. a) GWB erforderlich von einer der dort genannten staatlichen Stellen festgelegt, sondern durch die mit ihren eigenen beitragspflichtigen Mitgliedern besetzte Vollversammlung (§ 106 Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs. 1 HwO, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 der Satzung der Ag) (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2013, Rs. C-526/11, Rz. 25 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015, VII-Verg 35/14 (beide zu den deutschen Ärztekammern); VK Bund, Beschluss vom 22. Dezember 2017, VK1-141/17 und VK Sachsen, Beschluss vom 12. November 2015, 1/SVK/033-15 (zu Industrie- und Handelskammern)).
  • VK Bund, 09.11.2018 - VK 1-101/18

    Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums

    Denn er darf seinen Haushaltsplan selbst festlegen und seine Finanzen (Kassen, Bücher etc.) selbst oder allenfalls dann mithilfe externer Dritter führen bzw. prüfen, wenn vereinseigene Gremien dies so beschließen (§ 19 der Satzung des Ag) (vgl. zu diesen Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 12. September 2013, Rs. C-526/11, Rz. 25 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015, VII- Verg 35/14 (beide zu den deutschen Ärztekammern); 1. VK Bund, Beschluss vom 22. Dezember 2017, VK 1 - 141/17, VK Sachsen, Beschluss vom 12. November 2015, 1/SVK/033-15 (zu Industrie- und Handelskammern)).
  • VK Bund, 22.12.2017 - VK 1-141/17

    Schweißtechnik/technische Gase

    der Satzung der Ag) (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2013, Rs. C-526/11, Rz. 25 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015, VII-Verg 35/14 (beide zu den deutschen Ärztekammern); VK Sachsen, Beschluss vom 12. November 2015, 1/SVK/033-15 (zu Industrie- und Handelskammern)).
  • VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23

    Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!

    Zwar ist der Begriff der überwiegenden staatlichen Finanzierung funktionell auszulegen, so dass grundsätzlich auch eine mittelbare Finanzierung ausreichen kann (EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Rs. C-526/11; VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 - 1/SVK/033-15).
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